Anpassung CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 19.03.2022

Zum 19.03.2022 hat Baden-Württemberg erneut seine CoronaVO angepasst und nutzt eine Übergangsfrist und verlängert manche Schutzmaßnahmen bis zum 2. April.

Die Änderungen findet ihr hier.

Für die Corona Verordnung Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gibt es keine großen Veränderungen. Die Verordnung wurde vereinfacht und verschlankt. So fallen z. B. wie in der allgemeinen Verordnung die verschiedenen Stufen weg.

CoronaVO für die Angebote der KJA/JSA

Es wird weiterhin empfohlen alle Personen regelmäßig auf das Corona Virus zu testen. Solange an Schulen getestet wird, gilt weiterhin der Schüler*innenausweis für alle bis 18 Jahren als Testnachweis.
Zudem bleibt in geschlossenen Räumen und im Freien, wenn die Abstände nicht eingehalten werden können die Regel des Tragens einer medizinischen Maske ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bestehen, ab 18 Jahren FFP2-Maske.
Die maximal zulässige Personenanzahl richtet sich danach, ob ein Angebot Ohne oder mit Immunisierungs- oder Testnachweis durchgeführt wird.

Die AGJF hat eine sehr nützliche Übersicht zu den Regelungen für Angebote in den einzelnen Stufen zusammengestellt.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Auch im öffentlichen Raum gelten die allgemeinen Hygienevorschriften (Abstand, Maskenpflicht).

Anpassung CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 03.03.2022

Die CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit wurde an die Änderungen des Stufensystems der Hauptverordnung angepasst.

CoronaVO für die Angebote der KJA/JSA

Begründung

Es wird weiterhin empfohlen alle Personen regelmäßig auf das Corona Virus zu testen. Solange an Schulen getestet wird, gilt bis auf weiteres der Schüler*innenausweis für alle bis 18 Jahren als Testnachweis.
Zudem bleibt die Regel des Tragens einer medizinischen Maske ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bestehen, ab 18 Jahren FFP2-Maske.
Es entfällt die Datenerhebung, wie bereits in vielen anderen Bereichen geschehen. Weiterhin bleibt es aber wichtig, dass die maximal zulässige Personenanzahl beachtet werden muss.

Die AGJF hat eine sehr nützliche Übersicht zu den Regelungen für Angebote in den einzelnen Stufen zusammengestellt.

Sonst bleiben die Regelungen wie bekannt bestehen. Möglich sind auch auch weiterhin Angebote, bei denen kein Nachweis erforderlich ist. Diese können in kleinem Rahmen stattfinden. Auch offene Angebote mit Kommen und Gehen, ohne dass eine Anmeldung erforderlich ist, sind umsetzbar.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Auch im öffentlichen Raum gelten die allgemeinen Hygienevorschriften (Abstand, Maskenpflicht).

„Öffentliche (T)Räume für alle“ – Aktionswoche vom 28.03. – 03.04.2022

In den letzten Monaten hat sich zum einen die Situation im öffentlichen Raum für die Adressat*innen Mobiler Jugendarbeit stark verändert:

  • verstärkte Kontrollen in der pandemischen Zeit
  • Nutzung öffentlicher Räume durch neue Gruppen, die ansonsten ihre Treffpunkte in kommerziellen Bereichen hatten
  • mehr bzw. andere Bedarfe von unterschiedlichsten Gruppierungen im öffentlichen Raum und somit Verdrängungstendenzen für unsere Adressat*innen

Zum anderen sind junge Menschen insgesamt stärker in den Fokus der „Überwachung“ (auch durch die Gesellschaft) geraten, da sie längere Zeit als „Pandemietreiber“ und „Krawallmacher“ galten und gelten.

Um die Belange, Bedürfnisse und Sehnsüchte von jungen Menschen im öffentlichen Raum deutlich zu machen und diesen oben genannten Entwicklungen etwas entgegen zu setzen, ruft die LAG Mobile Jugendarbeit/ Streetwork Ba.-Wü. e. V. alle Einrichtungen auf, sich an der Aktionswoche „Öffentliche (T)Räume für alle“ vom 28. März bis zum 03. April 2022 mit Aktionen vor Ort einzubringen (ähnlich der landesweiten Aktionen „hereingePLATZt“ (2013) und „Wohnraum“ (2014)).

Des Weiteren soll über die Aktionswoche Lobbyarbeit für das Arbeitsfeld auf den unterschiedlichen politischen Eben betrieben werden.

Alle interessierten Einrichtungen Mobiler Jugendarbeit sind aufgerufen, sich mit eigenen Aktionen zu beteiligen und so die jugendpolitische Bedeutung des Themas „Jugendliche/ junge Erwachsene im öffentlichen Raum“ auf lokaler und auf Landesebene ins Bewusstsein zu rücken.

Die beteiligten Einrichtungen dokumentieren die Aktionen vor Ort für ihre lokale Öffentlichkeitsarbeit in Bildern und schicken Dokumaterialien an die Servicestelle der LAG zur landesweiten Veröffentlichung. Mit der Präsentation von gelungenen Aktionen können Einrichtungen sehr gern auch bei Markt der Möglichkeiten auf der Jahrestagung (02.-04.05.2022) im Wettbewerb für die besten Projekte und Aktionen teilnehmen.

Ihr habt schon eine coole Idee für die Umsetzung eurer Aktion? – Dann sendet den Rückmeldebogen ausgefüllt an die Servicestelle.

Falls ihr noch Ideen für eure Aktion sucht,  haben wir die Berichte von der Aktionswoche „hereingePLATZt“ hier zusammengestellt.

Bitte beachtet bei euren Planungen für die Aktion die geltenden CoronaVerordnungen.

Wir freuen uns auf eine zahlreiche Beteiligung im ganzen Land. Meldet euch bei der Servicestelle, wann ihr welche Aktion mit euren Jugendlichen durchführen wollt.

Anpassung CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 17.01.2022

Die CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit wurde an die Änderungen der Hauptverordnung angepasst. Dies betrifft die Vorlage von Testnachweisen bei Angeboten sowie die Maskenpflicht.

Bei 3 G – Angeboten mit bis zu 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien wird auch von geimpften oder genesenen Personen ein Testnachweis benötigt, wenn Sie noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt.

Bei 2 G – Angeboten mit bis zu 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien ist immer auch ein Testnachweis notwendig.

In der Warn- und den Alarmstufen gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO.

CoronaVO für die Angebote der KJA/JSA

Begründung

Sonst bleiben die Regelungen wie bekannt bestehen. Möglich sind auch auch weiterhin Angebote, bei denen kein Nachweis erforderlich ist. Diese können in kleinem Rahmen stattfinden. Auch offene Angebote mit Kommen und Gehen, ohne dass eine Anmeldung erforderlich ist, sind umsetzbar.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Dokumentation ist außerhalb von Angeboten für Gruppen nicht erforderlich. Auch im öffentlichen Raum gelten die allgemeinen Hygienevorschriften (Abstand, Maskenpflicht).

Landesweite Statistik 2020

Die ausgewerteten Daten zu den erreichten jungen Menschen und den Leistungen der MJA in 2020 stehen nun zur Verfügung.

Der Statistikbericht 2020 ist durch die vielfältigen Einschränkungen der Pandemie geprägt. So gingen zum Beispiel auch viele Kontakte und Beziehungen zu den jungen Menschen verloren. Die Zusammenarbeit und Vermittlung zu anderen unterstützenden (Hilfs-) Institutionen war gleichzeitig deutlich erschwert und zeitweise nicht möglich. Die psychische Belastung der jungen Menschen wie auch der Fachkräfte war und ist enorm – um nur einige Punkte aufzuzählen.

… hier geht’s zur Statistik 2020